Videoüberwachung in Unternehmen
Videoüberwachung in Unternehmen und die rechtlichen Hürden
Auch, wenn Unternehmen ein berechtigtes Interessen an der Videoüberwachung in ihren Räumen haben, es gibt zahlreiche rechtliche Hürden. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.
Videoüberwachung in Unternehmen und die DSGVO
Ja, die so heißgeliebte DSGVO, Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union kommt natürlich auch bei der Videoüberwachung in Unternehmen zum Tragen. In Deutschland kam auch noch das BDSG, Bundesdatenschutzgesetz § 4 zur Anwendung, wenn Bilder von Personen erhoben werden. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dies nicht den europäischen Normen und Vorgaben entspricht, sodass hauptsächlich die DSGVO Anwendung findet.
Das berechtigte Interesse
Die Videoüberwachung umfasst sowohl Live-Aufnahmen als auch gespeicherte Aufnahmen, die dann später ausgelesen werden können. Die Videoüberwachung in Unternehmen ist rechtlich zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmens zu wahren ist. Dieses berechtigte Interesse muss vom Unternehmen sorgfältig dokumentiert werden. Das kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein.
Beispiele für die Berechtigung einer Videoüberwachung sind Diebstahl und Vandalismus. Es muss in der Vergangenheit nicht bereits ein Schaden entstanden sein, aber die Möglichkeit des Schadens muss hinreichend belegt werden und kann nicht mit einem anderen Mittel erreicht werden.
Kennzeichnung der Videoüberwachung in Unternehmen
Die gewerbliche Videoüberwachung muss gekennzeichnet werden. Dazu reicht es nicht ein kleines Schild in irgendeine Ecke zu hängen. Viel mehr muss die Videoüberwachung zu frühestmöglichen Zeitpunkt sichtbar gemacht werden. Schon beim Betreten des Gebäudes deutlich sichtbar auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden. Eine gesetzliche Vorgabe wie der Hinweis gestaltet sein muss, gibt es tatsächlich nicht.
Wie lange dürfen die Videoaufnahmen gespeichert werden?
Nicht nur die Gestaltung des Hinweises unterliegt keiner gesetzlichen Regelung, auch die Speicherdauer ist nicht gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass die Videoaufnahmen so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den Zweck notwendig ist. Werden die Aufnahmen für den Zweck nicht mehr benötigt, müssen sie gelöscht werden. In Deutschland geht man davon aus, dass die Videoaufnahmen nach 72 Stunden gelöscht werden.
Wo darf keinesfalls überwacht werden?
Natürlich in Umkleidekabinen und auf dem WC. Hier dürfen weder Kundentoiletten, noch Mitarbeiter-WCs überwacht werden. Das gleiche gilt auch für Umkleidekabinen der Mitarbeiter und der Kunden. Ist die Videoüberwachung während der Arbeitszeit unumgänglich für die Mitarbeiter, muss das Unternehmen einen überwachungsfreien Rückzugsort bereitstellen.